Zulassungsbehörden
Zur Anforderung der Anmeldeformulare oder auch zur Information bei speziellen Zulassungsverfahren stehen Ihnen die Zulassungsausschüsse der Bundesländer unter den folgenden Adressen und Telefonnummern in der Regel bis 30. April zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für die Zuständigkeit der Zulassungsstelle der Ort der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. wenn Sie keiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen, auch der Wohnort entscheidend ist.
Für die Prüfung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Steuerberaterkammer (abhängig vom Dienstort)
Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung zur Prüfung
(die Anmeldefristen sind für alle Bundesländer gleich, Anmeldeschluss zur Prüfung ist der 30. April):
- Baden-Württemberg
- Bayern – Kammerbezirk München
Bayern – Kammerbezirk Nürnberg - Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen (Formulare)
- Rheinland-Pfalz
- Saarland (Formulare)
- Sachsen-Anhalt (Formulare)
- Sachsen (Formulare)
- Schleswig-Holstein
- Thüringen